Wenn ein Mensch stirbt (Erbfall) hinterlässt er oder sie das Vermögen (Erbschaft) einen oder mehreren Erben (Erbengemeinschaft). Durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, oder notfalls durch gesetzliche Erbfolge wird bestimmt, ob es einen oder mehrere Erben gibt. Falls es mehrere Erben gibt, werden diese früher oder später den Nachlass unter sich oder Dritten verteilen, was zu Konflikten führen und durch klare testamentarische Verfügungen vermieden werden kann.
Wer hingegen aufgrund eines Testaments ein Vermächtnis erhält, sollte binnen drei Jahren nach dem Todesjahr des Erblassers das Vermächtnis von dem oder den Erben fordern und notfalls gerichtlich durchsetzen, da sonst von dem oder den Erben Verjährung eingewandt werden kann.
Ein Vermächtnisnehmer muss daher aktiv werden, um zu seinem Recht zu gelangen, während ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft grundsätzlich erst einmal Zeit hat und sich später gegebenenfalls auf Verjährung berufen kann.
Es macht daher einen erheblichen Unterschied, ob jemand Erbe oder Miterbe wird und damit erst einmal in alle Rechtspositionen des Erblassers einrückt und später eventuell etwas an einen Vermächtnisnehmer herausgeben muss, oder ob jemand nur Vermächtnisnehmer wird und sich gleichsam als Bittsteller rechtzeitig an den oder die Erben wenden muss, um überhaupt etwas zu erhalten.
Problematisch kann sein, was unter einer „Vererbung“ eines einzelnen Gegenstandes zu verstehen ist. Nach der erforderlichen Auslegung von Testamenten und Erbverträgen kann eine „Vererbung“ eines Gegenstandes entweder eine Erbeinsetzung sein, insbesondere wenn der Gegenstand fast das gesamte Vermögen des Erblassers ausmacht, oder auch ein Vermächtnis, so dass der Bedachte erst noch aktiv werden muss, wenn er oder sie etwas vom Erben erhalten will. Letzteres ist typischer Weise eher bei Gegenständen der Fall, die vom Wert her im Vergleich zur Gesamterbmasse wenig ins Gewicht fallen. Einen einzelnen, eher geringwertigen Gegenstand sollte man daher eher „vermachen“ als „vererben“, insbesondere wenn der Bedachte sonst nichts erhalten soll. Wer einen im Vergleich zur Gesamterbmasse sehr wertvollen Gegenstand erhalten soll, sollte eher als Erbe eingesetzt werden. Für die Erbteilung sollte im Testament bestimmt werden, wer von den Erben was erhalten soll und ob eine Ausgleichung von Wertunterschieden erfolgen soll oder nicht und ob ein Nichterbe ein Vermächtnis erhalten soll.
Missverständliche Formulierungen in Testamenten führen zu vielen Konflikten. Die rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht kann Konflikte vermeiden helfen.
Klaus Jakob Schmid
Rechtsanwalt in Dachau bei München
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht