Es ist ein uralter Brauch, in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag ein „Osterfeuer“ zu entzünden. Das Landratsamt Dachau weist darauf hin, dass hierbei jedoch einige wenige Regeln zu beachten sind, so dass das österliche Feuer nicht zur illegalen Abfallbeseitigung missbraucht wird.
Das Osterfeuer muss mindestens sieben Tage vorher, also bis Freitag, 22. März, bei der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden. Dabei muss ein Platz ausgewählt und angegeben werden, der eine Brandgefahr ausschließt und keine wertvollen Naturflächen beeinträchtigt, d.h. es ist Abstand zu Wohngebieten, Verkehrswegen, Waldrändern und allen anderen brandgefährdeten Gegenständen zu halten.
Das verwendbare Material für das „Osterfeuer/Brauchtumsfeuer“ darf erst wenige Tage vorher aufgehäuft werden. Liegen Reisighaufen schon länger, sind diese vorher umzuschichten. Insbesondere bei der Lagerung von Schnittguthaufen über den Winter haben zahlreiche Kleintiere wie z.B. der Igel hier ihren Unterschlupf gefunden. Bei kühler Witterung haben die Tiere ihr Winterquartier oft noch nicht verlassen und werden dann lebendig verbrannt. Zudem besteht bei länger liegenden Haufen die Gefahr, dass dort bereits Vögel wie z.B. der Zaunkönig ihr Brutquartier gefunden haben.
Verbrannt werden dürfen nur naturbelassenes Vollholz, unbehandelte Holzabfälle wie Verschnitt oder Abschnitte, unbehandelte Paletten oder Verpackungen aus Vollholz. Auf keinen Fall dürfen Abfälle verbrannt werden. Beim Verbrennen von mit Kunststoff beschichtetem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz werden Schadstoffe frei, die nicht nur Luft und Boden belasten, sondern auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am „Osterfeuer“ gesundheitsgefährdend sind.
Zum Anzünden dürfen keine flüssigen Brennstoffe verwendet werden. Zudem muss das Osterfeuer ständig beaufsichtigt werden und die Reste sind anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen.