Betreuungsstelle rät zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Können Menschen aufgrund von Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, greifen niederschwellige Hilfen nicht mehr. Wenn auch keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wird eine rechtliche Betreuung erforderlich. Diese kann vom Betroffenen selbst, den Angehörigen oder auch anderen Personen beim Amtsgericht beantragt werden. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann für diesen Notfall bereits vorab dauerhaft geregelt werden, dass Familienangehörige oder andere Vertrauenspersonen in einzelnen Aufgabenbereichen oder umfassend Entscheidungen treffen dürfen. Eine rechtliche Betreuung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In der Betreuungsverfügung kann die Person benannt werden, welche im Bedarfsfall zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll. Die betreuende Person wird durch das Amtsgericht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kontrolliert. Ein Betreuungsverfahren wird dadurch nicht vermieden.
13.03.2024 00:00 Uhr
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